Publisher's Synopsis
Excerpt from Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 1888, Vol. 9: Romanistische Abtheilung
Wir beginnen nun mit einigen allgemeinen sprach geschichtlichen Bemerkungen. Wenn schon die Philo logen das Latein der verschiedenen Jahrhunderte viel zu wenig unterscheiden, so dürfte auch für den Juristen die Gefahr nahe liegen, das 'klassische' Latein Cicero's mit dem Latein der 'klassischen' Juristen zu verwechseln. Noch in diesen Jahren hatte Wilh. Kalb in seiner Inauguraldissertation über das Juristenlatein (jetzt in zweiter, vermehrter Auflage Nürn berg 1888) dringend nöthig, die Unterschiede der alteren Curietspmche von dem Juristenlatein aufzudecken. Man ver gesse doch nicht, dass zwischen Cicero und Ulpian sowohl die ganze silberne Latinität in der Mitte liegt, welche die Tonart der altrepublikanischon Prosa merklich umstimmt, als auch die noch stärkere Wandlung, der sich die Sprache bei Fronto und den Afrikanern (apuleius, Tertullian) unterzieht, so dass die nicht in Italien geborenen und nicht in dem Studium klassischer lateinischer Litteratur aufgewachsenen Juristen den Ein?üssen des damaligen Tages und Modegeschmackes ans gesetzt sind, während Gaius allerdings, wie er der ältere ist, so auch ein reineres Latein schreibt. Es ist daher nicht ge stattet, die Worthedentungen, welche nach den Lexicis für die Klassizität erwiesen, die Konstruktionen, welche nach der Schulgrammatik für dieselbe bezeugt sind, unbesehen auf das Juristenlatein zu übertragen.
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