Publisher's Synopsis
Die Abhandlung offenbart eine Rechtsschutzlucke im deutschen Stiftungsrecht: Soweit der Stiftungsvorstand ordnungswidrig agiert und die staatliche Aufsicht hiergegen nicht einschreitet, kann de lege lata niemand fur die Einhaltung des Stifterwillens sorgen. Anders ist die Rechtslage in der Schweiz: Dort ermoglicht seit jeher die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, notfalls auch gerichtlich, die staatliche Aufsicht zur Einhaltung ihres Schutzauftrages gegenuber der Stiftung anzuhalten. Zur Schliessung der deutschen Rechtsschutzlucke wird, auf den schweizerischen Lehren basierend, die Regelung einer Stiftungsaufsichtserinnerung zur Aufnahme in das BGB vorgeschlagen.