Publisher's Synopsis
Der Rechtsschutz gegen privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte wie beispielsweise Entgeltgenehmigungen illustriert die rechtlichen Herausforderungen, die sich im Rahmen multipolarer Beziehungsgefuge im Verwaltungsrecht stellen, in anschaulicher Weise. Ursprunglich an der Burger-Staat-Beziehung Unbeteiligte konnen in die Position eines Mitadressaten aufrucken. Die damit verbundenen Rechtsschutzfragen mussen innerhalb des geltenden subjektiven Rechtsschutzsystems mit seinem Nukleus des subjektiven offentlichen Rechts beantwortet werden. Die Arbeit widmet sich diesen Fragen und stellt sie unter Hinzuziehung des Topos des "Funktionswandels der Verwaltungsgerichtsbarkeit" in einen grosseren dogmatischen Zusammenhang. Der Rechtsschutz gegen privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte wie beispielsweise Entgeltgenehmigungen illustriert die rechtlichen Herausforderungen, die sich im Rahmen multipolarer Beziehungsgefuge im Verwaltungsrecht stellen, in anschaulicher Weise. Ursprunglich an der Burger-Staat-Beziehung Unbeteiligte konnen in die Position eines Mitadressaten aufrucken. Die damit verbundenen Rechtsschutzfragen mussen innerhalb des geltenden subjektiven Rechtsschutzsystems mit seinem Nukleus des subjektiven offentlichen Rechts beantwortet werden. Die Arbeit widmet sich diesen Fragen und stellt sie unter Hinzuziehung des Topos des "Funktionswandels der Verwaltungsgerichtsbarkeit" in einen grosseren dogmatischen Zusammenhang. Der Rechtsschutz gegen privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte wie beispielsweise Entgeltgenehmigungen illustriert die rechtlichen Herausforderungen, die sich im Rahmen multipolarer Beziehungsgefuge im Verwaltungsrecht stellen, in anschaulicher Weise. Ursprunglich an der Burger-Staat-Beziehung Unbeteiligte konnen in die Position eines Mitadressaten aufrucken. Die damit verbundenen Rechtsschutzfragen mussen innerhalb des geltenden subjektiven Rechtsschutzsystems mit seinem Nukleus des subjektiven offentlichen Rechts beantwortet werden. Die Arbeit widmet sich diesen Fragen und stellt sie unter Hinzuziehung des Topos des "Funktionswandels der Verwaltungsgerichtsbarkeit" in einen grosseren dogmatischen Zusammenhang.