Publisher's Synopsis
Dem Abwassereinleiter wird regelmaessig die Einhaltung bestimmter Grenzwerte hinsichtlich der Verschmutzung des Abwassers auferlegt. Bei Ueberschreitung dieser Grenzwerte besteht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Gewaesserverunreinigung. Der Abwassereinleiter muss die Einhaltung der Grenzwerte selbst ueberwachen und die entsprechenden Eigenmesswerte auf Grund unterschiedlicher wasserrechtlicher Bestimmungen an staatliche Stellen weitergeben. Damit besteht die Gefahr, dass er sich selbst belasten muss. Das kollidiert mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare. Eine Loesung dieser Konfliktlage, die auch in anderen Bereichen nicht befriedigend gelungen ist, wird in dieser Arbeit aufgezeigt.