Publisher's Synopsis
Ausgehend von der Baustoff-Entscheidung des BGH (BGHZ 109, 297 ff.) befasst sich Nils Dreier in dieser Dissertation mit der deliktischen Haftung des Geschaftsfuhrers der GmbH fur Schadigungen Dritter, die aus dem Bereich der GmbH stammen, und die der Geschaftsfuhrer nicht eigenhandig begangen hat. Er wendet sich gegen die Begrundung des BGH in der Baustoff- Entscheidung, aber auch gegen die an der Entscheidung geubte Kritik und die im Zusammenhang damit vorgebrachten allgemeinen Warnungen vor einer zu weiten Haftung der Organe juristischer Personen. Daruberhinaus behandelt er die alleinige Verkehrspflichthaftung der juristischen Person (hier insbesondere die neuere Lehre Kleindieks, Deliktshaftung und juristische Person, 1997), die in der Literatur favorisiert wird, und verwirft diese Lehre auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung der Entstehungsgeschichte des S 31BGB. Da diese Norm das Vorliegen einer unerlaubten Handlung des Organs voraussetze, fur die die juristische Person mithafte, komme eine alleinige Verkehrspflichthaftung der juristischen Person auf der Grundlage des S 31 BGB nicht in Betracht. Statt dessen ergebe sich die Haftung des Geschaftsfuhrers in der Baustoff-Entscheidung aus S 831 II BGB. Beschrieben wird auch die Entstehungsgeschichte und der Anwendungsbereich des S 831 II BGB. Der Autor kommt so zu einer angemessenen Losung der Problematik, die in der Baustoff-Entscheidung aufgeworfen wird.