Publisher's Synopsis
Nach den §§ 14, 15 MarkenG hat der Inhaber einer geschuetzten Marke oder geschaeftlichen Bezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschaeftlichen Verkehr ein identisches oder aehnliches Zeichen zu benutzen. Nach § 23 MarkenG kann dieses Recht beschraenkt sein, wenn es sich bei dem benutzten Zeichen um den Namen des Dritten handelt oder wenn dieser damit Eigenschaften eines von ihm angebotenen Produkts beschreibt. Die Arbeit untersucht den Anwendungsbereich dieser Schranke des Kennzeichenschutzes, ihre Grenzen, ihre Bedeutung im Gesamtzusammenhang des Markengesetzes sowie ihr Verhaeltnis zu Normen ausserhalb des Markengesetzes. Zugleich wird die markenrechtliche Zulaessigkeit der von § 23 MarkenG nicht erfassten beschreibenden Angaben behandelt.