Publisher's Synopsis
Die Vertretung der Interessen des Handwerks ist doppelt oeffentlich-rechtlich institutionalisiert. Waehrend die Handwerkskammern die Interessen des Gesamthandwerks vertreten, werden die Interessen der Einzelhandwerke von den Handwerksinnungen wahrgenommen. Beide sind Koerperschaften des oeffentlichen Rechts und finanzieren sich zum grossen Teil aus Mitgliedsbeitraegen. Waehrend aber in den Handwerkskammern nach § 90 Abs. 2 HwO eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht, ist die Gruendung von Handwerksinnungen und der Beitritt zu ihnen gem. § 52 Abs. 1 S. 1 HwO frei. Die erfolgreiche Arbeit der Handwerksinnungen wird gegenwaertig von einer Tendenz bedroht, auf die Mitgliedschaft in den Innungen zu verzichten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine Pflichtmitgliedschaft in den Innungen im Lichte des Grundgesetzes, der EMRK sowie des EG-Vertrags zulaessig waere. Zum anderen wird untersucht, ob die Handwerkskammern verpflichtet sind, ein Kammerbeitrags-Bonussystem einzufuehren, aufgrund dessen der Kammerbeitrag von Innungsmitgliedern zu reduzieren ist.