Publisher's Synopsis
Die zwingende Wirkung von Tarifnormen fuehrt grundsaetzlich zur Unwirksamkeit tarifwidriger Abaenderungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur in den in § 4 Abs. 3 TVG genannten Ausnahmefaellen (2. Alt. Guenstigkeit) moeglich. Sind tarifliche Rechte einmal entstanden, ist ein Verzicht gemaess § 4 Abs. 4 S. 1 TVG prinzipiell verboten. Sobald im Rahmen des Arbeitsverhaeltnisses auf etwas verzichtet wird, was dem Arbeitnehmer laut Tarifvertrag gewaehrt werden soll, bewegen sich Guenstigkeitsprinzip und Tarifverzichtsverbot aufeinander zu. Handelt es sich bei dem vereinbarten Verzicht um ein Recht aus dem Tarifvertrag, welches bereits entstanden ist, kann es zu einer Kollision der Institute kommen. Diesbezueglich erfolgt eine umfassende Untersuchung beider Institute um die Grundlage zu schaffen, die gewonnenen Erkenntnisse auf Beispielsfaelle der Praxis anzuwenden.