Publisher's Synopsis
Der europaeische und der internationale Dienstleistungsverkehr gewinnen zunehmend an Bedeutung. Schon die Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft, das multilaterale GATS-Uebereinkommen im Jahre 1994 zu unterschreiben, deutet auf die Bedeutung der Aufgabe hin, den grenzueberschreitenden Handel mit Dienstleistungen durch internationales Recht zu schuetzen. Auf dem europaeischen Binnenmarkt herrscht noch immer kein freier Dienstleistungsverkehr. So wird der Handel mit Dienstleistungen innerhalb der Staaten nicht von Art. 49 ff. EGV erfasst. Ausserdem bestehen noch Probleme bei der Abgrenzung zwischen der Dienstleistungsfreiheit und den anderen Grundfreiheiten. Hinzu kommt, dass der Umfang des Diskriminierungs- und Beschraenkungsverbots aufgrund der verwirrenden Rechtsprechung des EuGH bisher nicht definitiv geklaert worden ist. Schliesslich leidet der europaeische Dienstleistungsverkehr nach aussen erheblich an dem Gutachten 1/94, das die Gemeinschaft u.a. daran hindert, im Namen aller Mitgliedsstaaten der EG internationale Uebereinkommen zum Dienstleistungsverkehr zu unterschreiben. Mit dem Zustandekommen des GATS haben die Mitglieder der WTO den ersten Schritt getan. Allerdings muessen die zahlreichen Ausnahmen zur MFN-Verpflichtung noch drastisch abgebaut bzw. voellig gestrichen werden. Weiterhin ist es entscheidend, die Reichweite des GATS auf die Begleitrechte und Vorbereitungsmassnahmen auszudehnen. Vor allem muss aber der Streitbeilegungsmechanismus des GATS verbessert werden. Hier kommen den WTO-Mitgliedern insbesondere die Erfahrungen aus dem Europarecht zugute, wie beispielsweise die Vorabentscheidung in der Streitbeilegung oder die Haftung der WTO-Mitglieder fuer die Nichtumsetzung einer Entscheidung des Dispute Settlement Body nach dem Frankovich-Muster.