Publisher's Synopsis
Von der Moeglichkeit, Grundstuecke dem Wert nach in eine Gesellschaft einzubringen, wird in der wirtschaftlichen Praxis verhaeltnismaessig haeufig Gebrauch gemacht. In diesen Faellen erfolgt keine Auflassung und Umschreibung des Grundstuecks auf die Gesellschaft. Der einbringende Gesellschafter ist aber verpflichtet, seine Mitgesellschafter im Innenverhaeltnis wie Miteigentuemer des Grundstuecks zu behandeln. Infolgedessen kommen Nutzungen und Wertsteigerungen allen Gesellschaftern zugute, ebenso wie Verluste und sonstige Wertminderungen zulasten aller Gesellschafter gehen.