Publisher's Synopsis
Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Koerper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz ueberwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Koerper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verstaendnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widerspruechen und fuehrt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle Beschuldigter, die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulaessigkeit koerperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Beruecksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verstaendnis des nemo tenetur-Prinzips.