Publisher's Synopsis
In den Laendern der EG erfolgt der Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen ueber das selektive Vertriebssystem mit ausgesuchten Haendlern. Jeder Automobilhersteller oder Generalimporteur arbeitet mit einem Netz von Kfz-Haendlern und Werkstaetten zusammen, die sich auf den Vertrieb und die Reparatur der jeweiligen Marke spezialisiert haben. Die beim Absatz neuer Kraftfahrzeuge dominierende Form vertikaler Kooperation basiert auf dem Vertragshaendlervertrag zwischen Hersteller und Vertragshaendler. Vertragshaendlervertraege als schriftlich kodifizierte Vereinbarungen enthalten vertikale Vertriebs- und Ausschliesslichkeitsbindungen. Dadurch wird der Vertragshaendler in seinem Beschaffungs- und Absatzverhalten beschraenkt. Da die wettbewerbsbeschraenkenden Klauseln im Vertragshaendlervertrag die Wettbewerbsfreiheit des Vertragshaendlers beschraenken und diese wiederum den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeintraechtigen, verstossen sie gegen das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag und fallen unter die Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 2 EGV. Die Vertragsklauseln koennen jedoch vom Kartellverbot des EG-Vertrages freigestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfuellen. Die Kommission erlaesst fuer die Gruppe von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen ueber Kraftfahrzeuge die Gruppenfreistellungsverordnung 1475/95.