Publisher's Synopsis
Die Beweissicherung im Ausland im Wege der Rechtshilfe auf Veranlassung eines deutschen Gerichtes ist langwierig. Insbesondere, wenn es um die Begutachtung eines im Ausland gelegenen Grundstuecks oder Bauwerks geht und eine Verschaffung des Beweisgegenstandes nach Deutschland aus tatsaechlichen Gruenden nicht moeglich ist, werden die Parteien des Rechtsstreits auf den Rechtshilfeweg verwiesen. Hierzu hat das Urteil des OLG Koeln vom 5. Januar 1983, 17 W 482/82 beigetragen, das die Anerkennung auslaendischer Beweissicherungsverfahren versagte. Die Autorin stellt dieses Urteil zur Diskussion und untersucht, ob das Ergebnis einer auslaendischen Beweisaufnahme, die aufgrund eines selbstaendigen auslaendischen Verfahrens durchgefuehrt wird, im deutschen Hauptsacheverfahren dem Ergebnis eines deutschen selbstaendigen Beweisverfahrens gleichgestellt und so wie dieses verwertet werden kann. Der Umstand, dass die grenzueberschreitende Bautaetigkeit waechst und damit die Fuelle baurechtlicher Streitigkeiten zunimmt, wird dazu fuehren, dass die Beweissicherung durch auslaendische Gerichte mehr und mehr Bedeutung erlangt. Bei der Diskussion der Verwertbarkeit des im auslaendischen gerichtlichen Verfahren zur Beweissicherung gewonnenen Ergebnisses im Hauptprozess vor einem deutschen Gericht stellt die Autorin fest, dass das deutsche Recht hierzu grundsaetzlich in entsprechender Anwendung des § 493 Abs. 1 ZPO eine Grundlage bietet.